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Beitragsordnung

Beitragsordnung des Förderverbands mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (FöMVF) e.V.

Präambel

 

Die Beitragserhebung des FöMVF erfolgt gemäß § 5 der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

§ 1 Beitragsberechnung

 

Abhängig von der in § 1 genannten Meldung wird der Beitrag für das am 01.01. des Jahres beginnende Geschäftsjahr nach folgender Preisstaffel für Mitglieder mit Ausnahme der natürlichen Personen berechnet:

 

  • Vermittlerorganisationen zahlen:

        Anzahl Vertriebspartner

Beitrag in €

Mindestbeitrag, für < = 1000

2.000,-

                                  > 1000

2.000,-

                                  > 2000

3.000,-

                                  > 3000

4.000,-

                                  > 4000

5.000,-

Höchstbeitrag

5.000,-

 

  • Sonstige Unternehmen zahlen:

        Anzahl Mitarbeiter

Beitrag in €

Mindestbeitrag, für < = 100

2.000,-

                                  > 100

2.000,-

                                  > 200

3.000,-

                                  > 300

4.000,-

                                  > 400

5.000,-

Höchstbeitrag

5.000,-

 

  • Natürliche Personen zahlen:

Beitrag in €

300,-

 

  • Interessenten zahlen (befristet für 1 Jahr):

Beitrag

50 % des Mitgliedsbeitrags

 

  • Gaststatus (zweimalige kostenfreie Teilnahme an einem Entscheidertreffen):

 

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

 

Die Beiträge werden im Voraus für den Zeitraum 01.01. bis zum 31.12. entrichtet.

Der Eintritt in den Verband ist nur quartalsweise zulässig.

Die Zahlweise ist jährlich.

Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos per Einzugsermächtigung.

Kosten wegen Nichteinlösung von Lastschriften sind dem Verband zu erstatten.

Eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 kann für unberechtigte Rücklastschriften erhoben werden.

Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei unterjähriger Zahlweise ist der entsprechende Teilbeitrag mit Unterjährigkeitszuschlag jeweils spätestens zum 01. des Quartals- bzw. Halbjahresbeginns fällig.

 

§ 3 erhöhter Beitrag bei Nichtmeldung

 

Sofern der Jahresmeldebogen nicht bis zum 01.03. des laufenden Beitragsjahres an den Verein zurückgesandt wird, muss der Verein den Beitrag schätzen und erhebt ihn mindestens in Höhe des doppelten Vorjahresbeitrages. Reicht das Mitglied die unterbliebene Jahresmeldung bis zum 30.06. des betroffenen Geschäftsjahres nach, wird ein evtl. überzahlter Beitragsteil erstattet. Danach ist keine Erstattung mehr möglich.

 

§ 4 Meldeverfahren

 

Die Mitglieder melden einmal jährlich nach Aufforderung zum Stichtag 1. Januar die Anzahl ihrer Vertriebspartner bzw. Mitarbeiter an die FöMVF-Geschäftsführung. Dies gilt nicht für natürliche Personen.