Diese Seite drucken

Satzung

Satzung des Förderverbands mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (FöMVF) e.V.

Präambel

Auf Initiative des Bundesverbandes mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) e.V. wurde der Förderverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (FöMVF) e.V. mit Wirkung zum 01.01.2013 gegründet.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „FöMVF - Förderverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler e.V."
(2) Er ist in das Vereinsregister beim AG Hagen eingetragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hagen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Pools, Verbünden und Maklerservicegesellschaften (Vermittlerorganisationen), sonstigen Unternehmen (z.B. IT-Unternehmen) oder natürlichen Personen.
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Makler mit Produktgebern und Vermittlerorganisationen sowie die Unterstützung der berufsständischen Interessen der Makler. Er wird unter anderem erreicht durch:
a) die Förderung des BMVF e.V.
b) Identifikation branchenrelevanter Themen, Entwicklung gemeinschaftlicher Positionen hierzu und deren Kommunikation und Abstimmung mit ebenfalls betroffenen Marktteilnehmern.
c) Vertretung gemeinsamer Interessen in der Öffentlichkeit
d) Rechtsberatung der Mitglieder zum Thema Zusammenarbeit zwischen Produktgebern, Vermittlerorganisationen und Maklern. Dazu wird sich der Verein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassener externer Dienstleister bedienen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die zur Versicherungs- und/oder Finanzdienstleistungsbranche oder zu deren Dienstleistern gezählt werden und sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereins identifizieren.
(2) Auf Antrag entscheidet die Geschäftsführung i.S.d. § 9 Abs. 7 über die Mitgliedschaft im Verein. Ist eine solche nicht bestellt, entscheiden über den Aufnahmeantrag der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird mit positivem Beschluss des Geschäftsführers bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes erworben. Der Beschluss wird dem Antragsteller nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens mitgeteilt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung. Insbesondere erlischt die Mitgliedschaft bei Aufgabe des Betriebs durch das Mitglied, bei Löschung eines Mitgliedes im Handels- oder Vereinsregister bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse über das Vermögen des Mitgliedes.
2. durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 2).
3. durch Kündigung (Abs. 3).
4. mit einer rechtskräftigen Verurteilung (Abs. 4).
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dafür ist die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn
1. ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen in Verzug ist;
2. ein Mitglied mit Wissen seines Inhabers, eines persönlich haftenden Gesellschafters, Geschäftsführers oder Vorstandsmitgliedes eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, die sich als schwerer Verstoß gegen die Interessen des Verbandes oder die Gesamtheit seiner Mitglieder darstellt;
3. in dem Mitglied ein ebenso wichtiger Umstand vorliegt.
Bevor der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt, hat er diesem die Begründung für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss ist schriftlich oder in Textform abzufassen und zu begründen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt das Mitglied die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt.

(3) Das Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Verein maßgebend.
(4) Die Mitgliedschaft ruht, solange gegen ein Mitglied oder dessen gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Vermögensdeliktes (z.B. Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Bankrott, etc.) eingeleitet worden ist. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unverzüglich nach bekannt werden zu unterrichten. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung endet die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten dazu regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des BMVF e.V. beschlossen wird.
(2) Haben die Beiträge im abgelaufenen Geschäftsjahr die Aufwendungen des Vereins nicht gedeckt, so ist eine nachträgliche Umlage in dem erforderlichen Umfang von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Sie darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. Unabhängig davon kann die Mitgliederversammlung projektbezogene Umlagen beschließen. Hierfür reicht die einfache Mehrheit. Die Umlage wird auf den doppelten Jahresbeitrag begrenzt. Ausnahmen von dieser Obergrenze beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit.
(3) Für alle finanziellen Leistungen an den Verein soll das Mitglied diesem eine Lastschriftermächtigung erteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder bzw. bei juristischen Personen deren gesetzliche oder organschaftliche Vertreter besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat oder die Unterstützung des Vereins zum Thema Zusammenarbeit zwischen Produktgebern, Vermittlerorganisationen und Maklern in Anspruch zu nehmen. Anträge an den Vorstand hat dieser auf seiner nächsten Sitzung zu behandeln und das Mitglied über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Dienstleistungen ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen und nicht an natürliche oder juristische Personen weiter zu geben, die nicht Vereinsmitglied sind.
(4) Die Mitglieder haben als Gast ein Teilnahmerecht an der jährlich stattfindenden BMVF-Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand des Verbandes oder der Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Auskünfte zu erteilen, die zur Einhaltung und Förderung des Verbandszweckes, Beitragserhebung oder zur Behandlung von Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter erforderlich sind.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich alle Veränderungen der Verhältnisse mitzuteilen, die im Sinne von § 3 von Bedeutung sind und hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Förderung des Verbandszwecks oder zur Behandlung von Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter erforderlich sind, soweit dadurch nicht in erheblicher Weise nachteilig in den Gewerbebetrieb des Mitgliedes eingegriffen wird.
(7) Mitglieder sind berechtigt, das Verbandsemblem zu verwenden und unaufgefordert im Geschäftsverkehr auf ihre Mitgliedschaft im FöMVF e.V. hinzuweisen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Vereinsmitgliedern. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Versands. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung und in dringenden Fällen kann der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Für Ergänzungsanträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erforderlich.
Jedes Mitglied (§ 3 Abs. 1) hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muss in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorgelegt werden. Jedes Mitglied kann maximal die Stimmrechte von drei Mitgliedern auf sich vereinigen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
b) die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
c) die Festsetzung von projektbezogenen Umlagen,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Aufnahme von Darlehen,
g) An- und Verkauf von Grundstücken,
h) Beteiligung an Gesellschaften,
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich und eine Änderung des Zwecks des Vereins ist nur mit Zustimmung von 9/10 der abgegebenen Stimmen möglich.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu klar umgrenzten Sachverhalten eine schriftliche Abstimmung außerhalb einer Mitgliederversammlung beschließen. In diesem Fall ist der zur Abstimmung kommende Antrag jedem Mitglied per eingeschriebenen Brief zuzustellen und eine Rücklauffrist von mindestens vier Wochen vorzugeben. Die schriftliche Abstimmung ist gültig, falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder innerhalb der vorgegebenen Frist ihr Stimmrecht (mit rechtsgültiger Unterschrift) wahrgenommen hat.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder -ausschuss übertragen werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Versammlung,
2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
3. die Zahl der erschienenden Mitglieder,
4. die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
(9) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung in Abs. 1 bis 10 entsprechend.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus drei Personen: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Zwei Vorstände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der dritte Vorstand wird vom BMVF entsandt. Gewählte und entsandte Vorstände wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird in der Gesamtheit von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl eines Ersatzmitgliedes für ein ausscheidendes Mitglied den Vorstand zu ergänzen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat oder Fachausschüsse berufen. Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte oder auch extern einen Geschäftsführer des Vereins zu bestellen und mit ihm einen Anstellungsvertrag abzuschließen, indem seine Aufgaben zu definieren und seine Bezüge festzusetzen sind. Der Geschäftsführer ist kraft Amtes Mitglied im Vorstand.
(8) Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches auf der nächst folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist anschließend vom Leiter der protokollierten Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(9) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtsperiode von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung (§ 7) werden zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in der
a) Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Ausgabe- und Einnahmebelegen und den Kassen- und Kontenständen.
b) Berichterstattung bzw. Vorlage eines Prüfungsberichts auf der Mitgliederversammlung.
(3) Für die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Wahl des Vorstandes (§ 8 Abs. 3) entsprechend.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Hagen, den 7. November 2012